ORG AUSBILDUNGSGRUNDSÄTZE

ORG AUSBILDUNGSGRUNDSÄTZE

Grundsätze und Richtlinien

All jenen Jugendlichen, die den Schulversuch Oberstufenrealgymnasium für Leistungssport besuchen, werden sowohl auf sportlichem, als auch auf schulischem Gebiet spezielle Organisationsstrukturen geboten. Sämtliche Maßnahmen haben das Ziel, Leistungssport- bzw. Hochleistungssportkarrieren neben der schulischen Ausbildung zu ermöglichen und zu fördern.

Damit dieses Ziel möglich ist, bedarf es einer möglichst engen und optimalen Zusammenarbeit zwischen Sportverbänden (Verbandsverantwortliche, Trainer), Schule (Direktor, Ausbildungskoordinator, Klassenvorstand) und Eltern.

siehe dazu auch folgende Punkte:

Pflichten der Schüler

a) Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit

Damit die angestrebten, sportlichen Leistungsziele erreicht werden können, wird von jedem(r) Schüler(in) erwartet:

  1. hohe Trainings- und Wettkampfeinstellung,
  2. hohe Kooperationsbereitschaft mit den Trainern,
  3. steigende Leistungstendenz (unter Berücksichtigung von individuellen Entwicklungsmöglichkeiten, biologischen Entwicklungsrückständen, akuten Verletzungen und daraus resultierenden Rehabilitationsphasen u.a.m.),
  4. Führung eines exakten Trainingsbuches (inklusive Wettkampferfolge),
  5. Berücksichtigung folgender sportlicher Grundsätze:
    • Bei sämtlichen Trainings- und Wettkampfterminen ist pünktliches Erscheinen notwendig.
    • Neben dem Besuch fachlich geleiteter Trainingseinheiten wird von den Schülern auch die Bereitschaft zu eigenständigem Training (passend zum Trainingsaufbau bzw. Trainingsplan) erwartet. Bis zu etwa 1/4 der Trainingszeit kann (nach Sportart verschieden) alleine trainiert werden.
    • Von allen Schülern wird auch während der Schulferien ein auf das sportliche Saisonziel abgestimmtes Trainings- und Urlaubsverhalten erwartet.
    • Die angeordneten sportmedizinischen Untersuchungen und Tests müssen zu den fixierten Terminen durchgeführt werden. Von schulischer Seite ist dafür eine Freistellung zu gewähren.
b) Entwicklung der schulischen Leistungsfähigkeit:

Gegenüber der Regelschule ist die Oberstufenschulzeit von 4 auf 5 Jahre verlängert, die allgemeinen Leistungsanforderungen sind jedoch nicht herabgesetzt. Nach Abschluß der fünf Oberstufenjahre ist bei der Matura ein entsprechend gleichwertiges schulisches Leistungsniveau und eine entsprechende Allgemeinbildung zu erreichen. Von den Schülern ist sowohl großer schulischer Einsatz als auch hohe Kooperationsbereitschaft mit dem Lehrkörper notwendig, um sportliche und schulische Ausbildungsziele zu vereinbaren.

Pflichten der Sportverbände

Um die besten Voraussetzungen für die sportliche und schulische Ausbildung der Schüler zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit mit der Schule (Ausbildungskoordinator) notwendig.

Von jedem im Schulversuch mitarbeitenden Sportverband (Verbandsverantwortliche, Trainer) werden folgende Grundsätze erwartet:

  • Alle Schüler des ORG haben ein Anrecht auf ein adäquates Training. Der jeweilige Sportverband muß ausreichende Trainingsmöglichkeiten, qualifizierte Trainer, eine auf hohem fachlichen und pädagogischen Niveau stehende sportliche Ausbildung und Betreuung und eine dem Leistungs- und             Trainingsniveau des Schülers adäquate Wettkampfteilnahme organisieren.
  • Sportmedizinische Untersuchungen und sportmotorische Tests sind für jeden Schüler zumindest 1x pro Schuljahr (besser: 2x !!) von einem kompetenten sportmedizinischen Institut (IMSB-Südstadt; Institut für Sportmedizin-Schmelz; Sport Med;....) durchzuführen.
    Die Kosten dieser Untersuchungen trägt der jeweilige Verband und/oder die Eltern. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen sofort an die Schule (Ausbildungskoordinator) weitergeleitet werden.
  • Jeder Sportverband bzw. jeder Trainer verpflichtet sich, bis spätestens Ende September (für das 1.Semester) bzw. Ende Jänner (für das 2.Semester) dem Ausbildungskoordinator für jeden Schüler eine Wettkampf- und Trainingsplanung vorzulegen, in der längerfristige Absenzen (ab 3 Wochen) für Trainingslager, Turnier- und Wettkampfreisen ersichtlich sind.
  • Wenn notwendig, ist der Sportverband verpflichtet, eine psychologische Betreuung der ORG-Schüler zu organisieren.
  • Alle Trainer sind verpflichtet, die Schüler zu einer exakten Trainingsbuchführung anzuhalten und diese auch zu kontrollieren.
  • Für jeden Schüler soll jährlich (bis spätestens Mitte Mai) eine "sportliche Leistungsfeststellung" ( Wettkampfteilnahmen, Wettkampferfolge, "Leistungskurve" = besser, gleich oder schlechter als erwartet) erfolgen.
  • Die Sportverbände und die Trainer übernehmen die in Punkt 4. angeführten Regelungen über Freistellungen der Schüler vom Unterricht aus sportlichen Gründen.
  • Mindestens 1x pro Semester findet eine Trainersitzung statt, zu der sämtliche Trainer der ORG-Schüler eingeladen werden. Ein regelmäßiger Besuch wird im Sinne der Kooperation erwartet.
  • Mindestens 1x pro Schuljahr findet eine Organisationssitzung statt, zu der die Verbandsverantwortlichen eingeladen werden.

Pflichten der Schule

Die für den Schulversuch verantwortlichen Personen (Direktor, Ausbildungskoordinator) verpflichten sich, im Sinne der Grundsätze und Richtlinien des Schulversuchs zu handeln.

Die Auswahl der im ORG unterrichtenden Lehrer wird nach einem speziellen Anforderungsprofil vorgenommen. Insbesonders wird von den Lehrern eine hohe Kooperationsbereitschaft erwartet, um sportliche und schulische Zielsetzungen zu ermöglichen.

Damit versäumte Unterrichtsstunden und versäumter Lehrstoff rechtzeitig nachgeholt werden können, bietet die Schule nachholende Förderstunden (nach Maßgabe des vom SSR für Wien erhaltenen Werteinheiten-kontingentes) an. Diese können auf Wunsch des Schülers, aber auch auf Anordnung des Lehrers und/oder der Klassenkonferenz angesetzt werden.

Die Schule verpflichtet sich, die Freistellungen der Schüler vom Unterricht aus sportlichen Gründen nach der im Punkt 4. getroffenen Regelung zu handhaben.

Schulorganisation

Während des Schulunterrichts gilt das österreichische Schulunterrichtsgesetz bzw. innerhalb der Schule die entsprechende Hausordnung.

Für die ORG-Schüler gilt zusätzlich folgende Regelung:

Für sportliche Einsätze ist eine Freistellung vom Unterricht grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich, soferne es dafür eine sportliche Begründung gibt und das schulische Leistungsvermögen darunter nicht in einem Maß leidet, daß ein positiver Jahresabschluß unrealistisch erscheint.

Trotzdem sollte das Grundprinzip verfolgt werden, Training und Wettkampfteilnahme (nach Möglichkeit) so zu organisieren, daß einer geregelten Unterrichtsteilnahme nichts im Wege steht.

Welche Trainingslager bzw. Wettkämpfe während der Schulzeit besucht werden, soll in langfristiger Planung von Trainer und/oder Verband festgelegt werden.

Die genauen Angaben, wer, wann, wo, wie lange und bei welchen Sportereignissen im Einsatz ist, müssen mittels schriftlichen Antrags = Freistellungsansuchen (Formular beim Klassenvorstand) der Schule (dem Ausbildungskoordinator) bekanntgegeben werden.

Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:

1-Tages-Absenz:                      3 Tage vorher

2/3/4-Tages-Absenzen:            5 Tage vorher

1-Woche-Absenz:                     9 Tage vorher

2-Wochen-Absenz:                   2 Wochen vorher

3-Wochen-Absenz:                   3 Wochen vorher

mehr als 3 Wochen:                  Beginn des Semesters (siehe Punkt 2: Pflichten d.Sportverbände)

Spezielle schul-sport-organisatorische Grundsätze

Die Lebensweise und das Auftreten der Schüler in der Öffentlichkeit sollte den speziellen, sportspezifischen Anforderungen an Leistungssportler gerecht werden.

Auf folgende Punkte sollten Leistungssportler besonderen Wert legen:

  • ausreichend Schlaf
  • abgestimmte Ernährung
  • vernünftige und leistungssportgerechte Einstellung zu Alkohol- und Nikotinkonsum
  • sportlich "faires" Verhalten beim Wettkampf und im Training
  • der Gebrauch pharmakologischer Substanzen, die auf der Dopingliste der BSO stehen, ist verboten.
schulische Probleme

Im schulischen Bereich werden bei auftretenden Schwächen (als Folge umfangreicher Sporteinsätze) vorerst Förderstunden verpflichtend angeordnet. Entwickelt sich die schulische Leistung weiter unzureichend, kann von der Schule (Direktor, Ausbildungskoordinator) eine Schwerpunktverschiebung auf Kosten der Trainingszeit angeordnet werden. Desgleichen können Schulfreistellungen untersagt werden.

Erbringt der Schüler keinen positiven Jahresabschluß, so treten von schulischer Seite die üblichen Konsequenzen (Wiederholungsprüfung mit oder ohne Aufstiegsklausel) in Kraft. In der 5.Klasse ist eine Klassenwiederholung nicht gestattet.

gesundheitliche und sportliche Probleme

Treten während der ersten zwei Schuljahre derart schwerwiegende, gesundheitliche Probleme auf, daß eine deutliche Einschränkung der zukünftig möglichen Trainingszeit und -belastung zu erwarten ist, so ist eine Versetzung in eine Parallelklasse der Regelschule (mit den notwendigen Einstufungsprüfungen) realistisch.

Für Schüler der 8.und 9.Klasse, die aus gesundheitlichen Gründen kein regelmäßiges und zielorientiertes Leistungstraining durchführen können, werden vom jeweiligen Sportverband und von der Schule sinnvolle Ersatztätigkeiten gesucht (Betreuertätigkeit, Schiedsrichterausbildung und -tätigkeit, Lehrwarteausbildung,....). Die für Trainingszwecke vom Schulunterricht freigehaltene Zeit muß in jedem Fall zielgerichtet und sinnvoll genutzt werden.

Solange ein Schüler mit dem geforderten Engagement und unter Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien trainiert, ist ein Verbleib im Schulversuch auch bei stagnierender Leistungsfähigkeit sichergestellt. Werden jedoch die von den Verbänden und Trainern vorgegebenen Trainingsangebote nicht optimal genutzt, kann von der "Ausschlußkommission" (Direktor, Koordinator, Vertreter des Sportverbandes) eine Versetzung in eine Regelschulklasse beschlossen werden. Eine schriftliche Verwarnung des Schülers und eine schriftliche Verständigung der Eltern darüber muß jedoch mindestens 6 Wochen vor dem konkreten Beschluß erfolgen.

Diese Organisations-, Trainings-, Betreuungs-, Verhaltens- und Zusammenarbeitsgrundsätze und Richtlinien treten ab dem Schuljahr 1994/95 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.

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